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VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft 9300 St. Veit/Glan vom 22.10.2010, mit welcher HUNDEHALTUNGSVORSCHRIFTEN erlassen werden.
Gemäß § 69 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 LGBl. Nr. 21, i.d.g.F., wird nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft sowie des Bezirksjägermeisters für den Verwaltungsbezirk 9300 St. Veit/Glan verordnet:
§ 1
Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht entweder mit einem Maulkorb zu versehen oder an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
§ 2
Diese Bestimmungen gelten nicht für Bilden-, Polizei-, Rettungs-, Such- und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommende Aufgabe verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Einwirkung ihrer Halter entzogen haben.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht sind, oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, gemäß § 98 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21/2000, i.d.g.F., mit Geldstrafen bis zu € 1.450,00 geahndet.
§ 4
Diese Verordnung tritt ab 15. November 2010in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Juli 2011.
Die Bezirkshauptfrau:
Dr. Claudia Egger
Ergeht an:
die Gemeinde 9321 Kappel am Krappfeld; mit dem Ersuchen, die Verordnung sofort an den Amtstafeln anzuschlagen, mit Anschlagevermerk zu versehen und auch sonst für eine weitgehende Verlautbarung in ortsüblicher Weise zu sorgen